Mehr als 15 Millionen registrierte Schusswaffen sind in Deutschland im Umlauf, wenn man legale Bestände aus Jagd, Sport und Behörden zusammenzählt. Trotzdem wissen selbst viele Waffenbesitzer nicht genau, was das Waffengesetz tatsächlich erlaubt und was es untersagt. Das führt im Alltag zu Fehlern, die teuer werden können, von der Ordnungswidrigkeit bis zur Strafanzeige.
Grundstruktur des Waffengesetzes
Das Waffengesetz (WaffG) in der Fassung von 2002 mit seither mehreren Novellierungen unterscheidet nicht einfach zwischen „erlaubt“ und „verboten“. Es arbeitet mit einem Stufensystem aus Anlagen. Anlage 1 definiert Begriffe und klassifiziert Waffen. Anlage 2 unterteilt in drei Abschnitte: verbotene Waffen, erlaubnispflichtige Waffen und erlaubnisfreie Waffen.
Verboten sind unter anderem vollautomatische Schusswaffen für Privatpersonen, Waffen mit Schalldämpfer und sogenannte Anscheinswaffen, die täuschend echten Originalen gleichen. Erlaubnispflichtig, also an einen Waffenschein oder eine Waffenbesitzkarte geknüpft, sind die meisten halbautomatischen Schusswaffen sowie Revolver und Pistolen. Erlaubnisfrei bleiben etwa Druckluftwaffen mit einem bestimmten Kennzeichen, Armbrüste und einige historische Vorderlader.
Waffenbesitzkarte und Waffenschein: Der Unterschied
Hier verwechseln viele Menschen zwei grundlegend verschiedene Dokumente. Die Waffenbesitzkarte (WBK) erlaubt es, eine Schusswaffe zu besitzen und zu lagern. Sie berechtigt aber nicht dazu, die Waffe geladen und schussbereit außerhalb der eigenen Wohnung zu führen. Wer seine Pistole also zum Schießstand transportiert, muss sie ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis mitnehmen, getrennt von der Munition.
Der Waffenschein hingegen erlaubt das Führen einer schussbereiten Waffe in der Öffentlichkeit. Er wird für Privatpersonen nur in absoluten Ausnahmefällen erteilt, etwa bei nachgewiesener konkreter Bedrohungslage. Wachpersonal und bestimmte Berufsgruppen erhalten andere, spezifische Erlaubnisse. In der Praxis hat eine normale Privatperson in Deutschland faktisch keine Chance, einen regulären Waffenschein zu bekommen.
Voraussetzungen für den legalen Waffenerwerb
Wer eine WBK beantragen will, muss mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen. Das Mindestalter liegt grundsätzlich bei 18 Jahren, für bestimmte Sportschützen mit Vereinsnachweis gilt unter Auflagen eine Ausnahme ab 21 Jahren. Dazu kommen:
- Zuverlässigkeit: Keine einschlägigen Vorstrafen, kein Eintrag im Verfassungsschutzbericht, keine Zugehörigkeit zu extremistischen Organisationen.
- Persönliche Eignung: Keine psychischen Erkrankungen, die den sicheren Umgang ausschließen. Die Behörde kann ein ärztliches Attest verlangen.
- Sachkunde: Sportschützen müssen eine Prüfung über Waffenhandhabung, Recht und Sicherheit ablegen.
- Bedürfnis: Ein legitimer Grund ist nachzuweisen, etwa aktive Mitgliedschaft in einem anerkannten Schützenverein mit regelmäßiger Schießtätigkeit.
- Sichere Aufbewahrung: Ein zertifizierter Waffenschrank muss vorhanden sein, bevor die Behörde die WBK ausstellt.
Wer alle Punkte erfüllt, stellt den Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde, die je nach Bundesland beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder einem Ordnungsamt angesiedelt ist. Die Bearbeitungszeit beträgt häufig mehrere Wochen.
Aufbewahrungspflichten im Detail
Ein häufiger Streitpunkt in der Praxis ist die korrekte Lagerung. Das Waffengesetz schreibt vor, dass Schusswaffen so aufzubewahren sind, dass Unbefugte keinen Zugriff haben. Für bis zu zehn Langwaffen oder Kurzwaffen ist ein Stahlblechbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 vorgeschrieben, im Volksmund bekannt als Waffenschrank der Klasse 0. Wer mehr als zehn Waffen besitzt, braucht mindestens Widerstandsgrad I.
Munition darf grundsätzlich gemeinsam mit den Waffen im selben Schrank gelagert werden, sofern die Kapazität ausreicht. Die zuständige Behörde kann unangekündigt eine Kontrolle durchführen, ob die Aufbewahrung den Vorschriften entspricht. Verstöße können den Entzug der WBK bedeuten.
Was das Gesetz wirklich verbietet
Das Waffengesetz Deutschland listet in Anlage 2 Abschnitt 1 eine Reihe von Waffen auf, die für Privatpersonen generell unzugänglich sind. Dazu gehören neben vollautomatischen Schusswaffen auch Messer mit beidseitig geschliffener Klinge ab einer bestimmten Länge, sogenannte Butterflymesser, Wurfsterne und Elektroschockgeräte mit einer Stromstärke über definierten Grenzwerten. Selbst der Besitz dieser Gegenstände kann eine Straftat darstellen, ohne dass es auf eine Verwendungsabsicht ankommt.
Besonders relevant für junge Erwachsene: Der Kauf einer Schreckschusspistole ist zwar ab 18 Jahren ohne besonderen Schein möglich, das Führen dieser Waffe außerhalb der eigenen Wohnung jedoch erfordert den Kleinen Waffenschein. Dieser wird ohne Bedürfnisprüfung ausgestellt und kostet je nach Behörde zwischen 30 und 70 Euro. Trotzdem wird er in der Praxis oft vergessen, was bei Kontrollen zur Anzeige führt.
Jäger und Sportschützen: Sonderregelungen
Das Gesetz räumt zwei Gruppen besondere Rechte ein. Inhaber eines gültigen Jagdscheins erhalten eine sogenannte Jagdscheininhaber-Erlaubnis, die den Erwerb und Besitz bestimmter Jagdwaffen vereinfacht. Sie müssen keine zusätzliche Sachkundeprüfung ablegen, da der Jagdschein diesen Nachweis bereits enthält.
Sportschützen in einem nach WaffG anerkannten Verein können nach einer Wartezeit von zwölf Monaten und Nachweis aktiver Schießtätigkeit, konkret mindestens 18 Schießtermine im Jahr, den Erwerb einer Sportwaffe beantragen. Dabei gilt: Wer die Schießtätigkeit aufgibt oder aus dem Verein austritt, verliert in der Regel das Bedürfnis und muss die Waffe abgeben oder veräußern. Die Behörde überprüft das regelmäßig.
Häufige Irrtümer und ihre Folgen
Irrtum Nummer eins: „Eine ungeladene Waffe im Auto zu transportieren ist immer legal.“ Stimmt nicht. Ohne gültige WBK für die jeweilige Waffe ist der Transport strafbar, egal ob geladen oder nicht.
Irrtum Nummer zwei: „Beim Erbfall kann man Waffen einfach behalten.“ Auch das ist falsch. Wer Waffen erbt, hat vier Wochen Zeit, entweder eine eigene WBK zu beantragen, die Waffen an einen berechtigten Dritten zu übertragen oder sie bei einem Büchsenmacher unbrauchbar machen zu lassen. Wer diese Frist verstreichen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Irrtum Nummer drei: „Messer darf man immer tragen.“ Das Waffengesetz und das ergänzende Recht der Länder begrenzen das Führen feststehender Messer in der Öffentlichkeit deutlich. In einigen Bundesländern gilt bereits ab einer Klingenlänge von mehr als sechs Zentimetern ein Führungsverbot in der Öffentlichkeit ohne triftigen Grund.
Wer sich mit dem Thema ernsthaft beschäftigt, ob als angehender Sportschütze, als Erbe oder als Berufsanfänger im Sicherheitsgewerbe, kommt nicht darum herum, den Gesetzestext und aktuelle Kommentare zu lesen. Eine fundierte Beratung durch einen auf Waffenrecht spezialisierten Anwalt lohnt sich spätestens dann, wenn die Behörde Rückfragen stellt oder eine Erlaubnis abzulehnen droht.