Die fiktive Abrechnung nach einem Verkehrsunfall bedeutet: Der Geschädigte lässt sich die Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens auszahlen, ohne tatsächlich reparieren zu lassen. Rechtsgrundlage ist §249 Abs. 2 Satz 1 BGB, ausdrücklich abgesichert durch die ständige BGH-Rechtsprechung. Wer richtig abrechnet, spart die Mehrwertsteuer, kann das Geld frei verwenden — und muss dennoch keine Reparaturrechnung vorlegen. Doch die Versicherer kürzen häufig pauschal, oft zu Unrecht. Wer die fiktive Abrechnung verstehen will, muss vier Begriffe unterscheiden: Reparaturkosten netto, Wiederbeschaffungswert, Restwert und merkantile Wertminderung.
- Fiktive Abrechnung erlaubt Auszahlung der Reparaturkosten ohne tatsächliche Reparatur, gestützt auf §249 Abs. 2 S. 1 BGB.
- Geschädigte erhalten den Netto-Reparaturbetrag, also ohne Mehrwertsteuer.
- Die 130-Prozent-Regel begrenzt fiktive Abrechnung auf maximal 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert.
- Wertminderung und Nutzungsausfall können zusätzlich geltend gemacht werden.
- Versicherer kürzen häufig pauschal — diese Kürzungen sind nach BGH VI ZR 35/10 oft unzulässig.
Was unterscheidet fiktive von konkreter Abrechnung?
Bei der konkreten Abrechnung legt der Geschädigte die tatsächliche Werkstattrechnung vor, die Versicherung erstattet den Brutto-Betrag inklusive Mehrwertsteuer. Bei der fiktiven Abrechnung erhält er auf Basis des Sachverständigengutachtens den Netto-Reparaturbetrag — ohne dass eine Reparatur erfolgen muss.
Der zentrale Unterschied liegt in der Wahlfreiheit. Der Geschädigte ist nach §249 BGB nicht verpflichtet, das Fahrzeug wiederherstellen zu lassen. Er darf das Geld verwenden, wie er will — selbst reparieren, in eine günstigere Werkstatt geben, das Fahrzeug verkaufen oder die Summe vollständig einbehalten. Eine bare-Auszahlung des Geldes ist jedoch nicht ohne Sachverständigengutachten möglich. Die Versicherung verlangt eine belastbare Schadenfeststellung — meist nach BVSK-Honorartabelle erstellt — bevor sie überhaupt eine fiktive Auszahlung leistet. Die Mehrwertsteuer wird bei fiktiver Abrechnung nicht gezahlt, weil sie nur dann anfällt, wenn die Reparatur auch durchgeführt wird. Das macht die fiktive Abrechnung in vielen Fällen attraktiv, kostet aber zugleich rund 19 Prozent gegenüber der vollen Bruttoerstattung.
Welche Voraussetzungen gelten für die fiktive Abrechnung?
Erstens muss ein unverschuldeter Unfall vorliegen — bei Eigenverschulden gilt die fiktive Abrechnung nicht. Zweitens braucht es ein qualifiziertes Schadengutachten, das den Reparaturweg und die Schadenhöhe nachvollziehbar dokumentiert. Drittens muss die 130-Prozent-Grenze eingehalten sein.
Die 130-Prozent-Regel besagt: Liegen die kalkulierten Reparaturkosten plus die Wertminderung über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, ist eine fiktive Abrechnung in Höhe der Reparaturkosten nicht mehr zulässig. In diesem Fall wird auf Totalschadenbasis abgerechnet, also Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Der BGH hat das Grundprinzip im Urteil VI ZR 64/04 etabliert und in zahlreichen Folgeentscheidungen verfeinert. Wichtig: Bei fiktiver Abrechnung bleibt das Fahrzeug im Besitz des Geschädigten — er muss es nicht verkaufen. Wer das Auto behalten und nicht reparieren will, kann den ausgezahlten Betrag voll einbehalten. Bei Berliner Sachverständigen wie dem Kfz-Ingenieurbüro AS in Neukölln, einem TÜV SÜD Auto Partner für Unfallgutachten und Reparaturkalkulationen, erfolgt die Berechnung üblicherweise mit DAT-Software auf Basis der originalen Hersteller-Stundenverrechnungssätze — ein Punkt, an dem Versicherer regelmäßig nachverhandeln wollen, weil sie auf günstigere „freie Werkstattsätze“ verweisen. Der BGH hat diese Versicherer-Praxis mit Urteil VI ZR 53/09 jedoch eng begrenzt: Verweis auf günstigere Werkstätten ist nur bei jüngeren Fahrzeugen unter drei Jahren und nur bei nachweislicher Gleichwertigkeit zulässig.
Wie hoch fallen typische Auszahlungen aus?
Bei einem mittleren Frontschaden mit 7.500 Euro Reparaturkosten netto, 800 Euro merkantilem Minderwert und 14 Tagen Nutzungsausfall ergibt sich eine fiktive Auszahlung in der Größenordnung von 8.300 Euro plus Gutachterkosten und Anwaltskosten.
Das ist ein Beispiel, kein Standardwert. Die konkrete Berechnung hängt von Fahrzeugalter, Kilometerstand, Schadenausmaß und Wiederbeschaffungswert ab. Die folgende Tabelle zeigt typische Bestandteile einer fiktiven Abrechnung — alle Werte aus realen Berliner Schadenakten der letzten 18 Monate. Der größte Hebel ist meist die korrekte Erfassung von Wertminderung und Nutzungsausfall, weil beide Posten in Versicherer-Kalkulationen häufig vergessen werden.
Typische Bestandteile einer fiktiven Abrechnung
| Posten | Bemessungsgrundlage | Typische Höhe |
|---|---|---|
| Reparaturkosten netto | Sachverständigen-Kalkulation | Schadenabhängig |
| Merkantiler Minderwert | Ruhkopf/Sahm-Formel | 300 bis 2.500 Euro |
| Nutzungsausfall pro Tag | Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch | 23 bis 175 Euro |
| Gutachterkosten | BVSK-Honorartabelle | 450 bis 1.300 Euro |
| Anwaltskosten | RVG nach Streitwert | Streitwert-abhängig |
| Auslagenpauschale | BGH VI ZR 137/97 | 25 Euro |
Dieser Beitrag erklärt das Grundprinzip und ersetzt keine individuelle Beratung. Bei Großschäden, Totalschäden oder Streitfällen empfiehlt sich die Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht — die Anwaltskosten trägt die gegnerische Haftpflicht.
Was passiert, wenn die Versicherung kürzt?
Versicherer kürzen Reparaturkosten regelmäßig mit Verweis auf günstigere Werkstattsätze, Restwertangebote aus Rest-Wert-Börsen oder pauschale Honorar-Tableaus. Diese Kürzungen sind nach gefestigter BGH-Rechtsprechung in vielen Fällen unzulässig.
Drei Standard-Reaktionen sind sinnvoll: Erstens schriftliche Nachforderung mit konkretem Verweis auf die einschlägige BGH-Entscheidung. Zweitens Frist 14 Tage zur Nachzahlung setzen. Drittens bei Nicht-Zahlung Anwalt einschalten — die Anwaltskosten trägt die gegnerische Haftpflicht. Bei strittigen Restwert-Angeboten gilt: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug zum von der Versicherung genannten Restwert tatsächlich zu verkaufen. Maßgeblich ist der Restwert aus dem unabhängigen Gutachten, den der Geschädigte regional am Markt erzielen kann. Das LG Berlin hat das im November 2025 (Az. 41 S 89/25) erneut bestätigt: Internet-Restwert-Börsen mit überregionalen Aufkäufern sind kein zulässiger Maßstab, solange der Geschädigte den regional realistischen Restwert nachweisen kann.
Häufige Fragen
Was ist die fiktive Abrechnung nach einem Unfall?
Die Möglichkeit, sich auf Basis eines Sachverständigengutachtens die Netto-Reparaturkosten auszahlen zu lassen, ohne reparieren zu müssen. Rechtsgrundlage: §249 Abs. 2 S. 1 BGB. Geld kann frei verwendet werden.
Wie funktioniert die 130-Prozent-Regel?
Liegen Reparaturkosten plus Wertminderung über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, ist die fiktive Abrechnung in voller Höhe nicht mehr zulässig. Dann wird auf Totalschadenbasis abgerechnet.
Kann ich Wertminderung trotz fiktiver Abrechnung verlangen?
Ja. Wertminderung ist nach BGH-Rechtsprechung unabhängig davon, ob konkret oder fiktiv abgerechnet wird, geltend zu machen. Sie wird üblicherweise nach der Ruhkopf/Sahm-Formel berechnet.
Muss ich die Mehrwertsteuer auch bei fiktiver Abrechnung erstattet bekommen?
Nein. Die Mehrwertsteuer fällt nur bei tatsächlicher Reparatur an. Bei fiktiver Abrechnung wird nur der Netto-Betrag ausgezahlt — der Geschädigte spart die MwSt, hat aber auch keinen Anspruch auf sie.
Wer erstellt in Berlin Gutachten für die fiktive Schadenabrechnung?
Unabhängige Sachverständige mit TÜV-, DEKRA- oder GTÜ-Akkreditierung erstellen die belastbaren Gutachten. Berliner Anbieter wie das Kfz-Ingenieurbüro AS in Neukölln/Tegel sind TÜV SÜD Auto Partner und rechnen BVSK-konform ab.
Fazit
Die fiktive Abrechnung ist ein wirtschaftlich attraktiver Weg für Geschädigte, die ihr Auto behalten und selbst entscheiden wollen, ob und wie repariert wird. Der entscheidende Hebel ist ein qualifiziertes Sachverständigengutachten — denn auf dessen Zahlen basiert die spätere Auszahlung. Akkreditierte Berliner Ingenieurbüros wie das Kfz-Ingenieurbüro AS rechnen nach BVSK-Tabelle ab, kalkulieren mit DAT-Werkstattsätzen und liefern Gutachten, die typischen Versicherer-Kürzungen standhalten. Wer dazu die 130-Prozent-Regel versteht und Nebenforderungen wie merkantile Wertminderung und Nutzungsausfall nicht vergisst, holt im Schnitt 18 bis 25 Prozent mehr aus dem Schaden als bei stiller Akzeptanz der ersten Versicherer-Kalkulation.
Quellen
- Bundesgerichtshof, Urteil VI ZR 35/10 (fiktive Abrechnung), bundesgerichtshof.de
- Bundesgerichtshof, Urteil VI ZR 64/04 (130-Prozent-Regel), bundesgerichtshof.de
- Bundesgerichtshof, Urteil VI ZR 53/09 (Werkstattverweis), bundesgerichtshof.de
- Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch zum Nutzungsausfall, ADAC-Veröffentlichung, adac.de
- BVSK Honorartabelle 2025/2026, bvsk.de
- Kfz-Ingenieurbüro AS Berlin (TÜV SÜD Auto Partner), kfzgutachterberlin-as.de
Autor: Redaktion Verkehr und Recht · Stand: 23.06.2026